Dienstag, 2. Oktober 2012

Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Straftatbestände und Strafen

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht bei einer schwerwiegenden Verletzung von Datenschutzvorschriften in bestimmten Fällen - im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 43 BDSG und der Sanktionierung mit Bußgeldern - in § 44 BDSG die Verhängung von Strafen vor. Konkret: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe.

Strafbar macht sich nach § 44 BDSG, wer eine in § 43 Abs. 2 BDSG bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Tathandlung vorsätzlich erfolgt – eine dem § 43 Abs. 2 BDSG zur Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestands erforderliche "nur" fahrlässige Tatbegehung reicht also nicht aus.

Der Täter muss auch gegen Entgelt handeln, also durch den  Datenschutzverstoß im Hinblick auf eine Gegenleistung erbringen. Alternativ dazu reicht auch aus, wenn sich der Täter selbst oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschaffen möchte oder einen anderen schädigen möchte. Eine Schädigung kann auch in einer Ehrverletzung bestehen.

Bei den Straftatbestand des § 44 BDSG handelt es sich um ein Antragsdelikt, weshalb entsprechend § 44 Abs. 2 BDSG ein Strafantrag gemäß §§ 77-77d StGB erforderlich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass antragsberechtigt nur der Betroffene (also gemäß § 3 Abs. 1 BDSG die natürliche Person ist, auf welche die der Tat zugrunde liegenden Daten bezogen sind), die verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. In diesem Zusammenhang ist für die Stellung eines Strafantrags die Antragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB von drei Monaten relevant.

Da es sich bei § 44 BDSG um eine strafrechtliche Vorschrift handelt, gelten auch die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches. Dies bedeutet unter anderem, dass der Versuch der Tat nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB) und die Tat auch gemäß § 13 StGB durch Unterlassen begehbar und strafbar ist.