Ist ein
Betroffener durch eine datenschutzwidrige Maßnahme einer verantwortlichen
Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) in seinen Rechten verletzt und steht ihm deshalb ein
Schadensersatzanspruch zu – etwa aus § 7 BDSG, § 8 BDSG oder aus § 823 Abs. 1
BGB oder § 824 BGB, § 826 BGB oder § 831 BGB – so steht dem Betroffenen daneben auch
ein Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch zu.
Unterlassungsansprüche
können sich aber auch von einer ganz anderen Seite aus ergeben – nämlich etwa
von Seiten eines Wettbewerber über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
oder dass Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
In der
juristischen Literatur und in der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Verstoß
gegen Datenschutzvorschriften ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Norm
des § 4 Nr. 11 UWG – Vorsprung durch Rechtsbruch – bedeuten kann. Ähnlich wie
bei dem bekannten Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG stünden dann
entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 UWG
etwa jedem Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen oder den
Industrie- und Handelskammern zu.
Ein
Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG liegt allerdings nur dann vor, wenn die
gesetzliche Regelung, gegen die verstoßen wurde, gerade im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. Dies ist bei Datenschutznormen
umstritten. Zwar wird zum Teil vertreten, dass datenschutzrechtliche Normen
aufgrund einer verbraucherschützenden Tendenz eine Marktverhaltensregel
darstellen würden – und damit § 4 Nr. 11 UWG einschlägig wäre. Gleichwohl geht
die wohl überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass der dem Datenschutz
zugrundeliegende Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen keine
Marktverhaltensregel darstellt und daher auch nicht in den Anwendungsbereich
des § 4 Nr. 11 UWG fällt.
Zu
beachten ist hierbei aber, dass auch Vorschriften der Datenschutzgesetze wirtschaftliche
Relevanz haben können, womit nach Ansicht einiger Gerichte eine
wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegen könne (OLG
Karlsruhe, Urteil vom 9.05.2012 – Az. 6 O 38/11 Rn. 32; anderer Ansicht: OLG
München, Urteil vom 12.01.2012 – Az. 29 O 3926/11). Dies dürfte insbesondere
bei den Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten zu
Werbezwecken oder für den Adresshandel (§ 28 BDSG, § 29 BDSG) relevant sein –
gerade wenn man vor dem Hintergrund der Verschärfung der Vorschriften des § 28
Abs. 3 BDSG den gestiegenen Wert für datenschutzrechtlich rechtmäßig erhobene
Daten (etwa über eine Einwilligung) betrachtet. Hier hielte ich es durchaus für
vertretbar, dass ein unter Missachtung der strengen Vorschriften des § 28 Abs.
3 BDSG handelndes Unternehmen sich gegenüber einem rechtstreuen Unternehmen
durch Rechtsbruch einen unzulässigen Vorteil verschafft, mithin § 4 Nr. 11 UWG einschlägig wäre.
Neben
Unterlassungsansprüchen aus § 8 UWG können auch Unterlassungsansprüche aus
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bestehen. Hier können Verbraucherverbände und andere
qualifizierte Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG datenschutzrechtliche
Verstöße gegen AGB-Vorschriften (§§ 307 BGB ff.) abmahnen und auf Unterlassung
klagen. Dies gilt für etwa für datenschutzwidrige AGBs oder zum Beispiel auch
für Datenschutzerklärungen, sofern diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu
qualifizieren sind.